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Besserer Schutz von Opfer von Menschenhandel im Asylsystem

Immer mehr Opfer von Menschenhandel kommen als Geflüchtete in die Schweiz und landen im Asylsystem. Ihre Situation ist besorgniserregend, denn der Opferschutz im Asylverfahren ist stark eingeschränkt. Sie können nicht die gleichen Rechte in Anspruch nehmen, wie Opfer, die hier dem Ausländerrecht unterstellt sind. Viele benötigen dringend psychosoziale Beratung, eine enge Betreuung und eine sichere Unterkunft, doch diese werden ihnen nur in seltenen Fällen gewährt und finanziert.

Empfehlungen der Plateforme Traite


  1. Identifizierung der Betroffenen von Menschenhandel im Asylverfahren verbessern
    Die Identifizierung von Opfern von Menschenhandel im Asylverfahren muss verbessert werden. Schon ab dem ersten Verdacht muss die zuständige Asylbehörde ein mutmassliches Opfer mit einer spezialisierten Opferberatungsstelle in Verbindung setzen, damit diese die Person gegebenenfalls als Opfer identifizieren und weitere Schutzmassnahmen ergreifen kann.


  2. Schweiz soll von Selbsteintritt bei Dublin-Verfahren Gebrauch machen
    Die Schweiz soll bei Betroffenen von Menschenhandel im Dublin-Verfahren von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch machen (Art. 17 Dublin III). Das heisst, dass die Schweiz von einer Rückführung in einen anderen Dublin-Staat absieht sowie das Asylgesuch selber bearbeitet und prüft. Dies soll vor allem dann geschehen, wenn eine Überstellung für das Opfer nachteilig ist (aufgrund von Gefährdung im anderen Dublin-Staat oder aufgrund der persönlichen physischen oder psychischen Verfassung).


  3. Gleichbehandlung von Opfern von Menschenhandel im Asyl- wie im Ausländerrecht
    Auch Betroffenen, die sich hier im Asylverfahren befinden, stehen die von der Europäischen Konvention gegen Menschenhandel garantierten Rechte zu. Sie brauchen schon ab dem ersten Verdacht Zugang zu spezialisierter Unterstützung: die Möglichkeit, eine angemessene Erholungs- und Bedenkzeit zu beantragen (derzeit erhält das Opfer in einem Asylverfahren oft nur die Mindestfrist von 30 Tagen, ohne dass eine Möglichkeit auf eine Fristverlängerung besteht), Zugang zu einer geeigneten und sicheren Unterbringung, spezialisierte Beratung für Betroffene von Menschenhandel, Übersetzung, Zugang zu traumasensibler medizinischer und psychologischer Versorgung.

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