Was ist Menschenhandel?

Der Begriff Menschenhandel steht für eine komplexe Problematik. Es handelt sich um eine extreme Ausbeutungsform, welche im Kontext der weltweiten Armut, restriktiven Migrationsregimes, wirtschaftlichen Krisen und Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, Ethnie, geschlechtlicher Identität oder sexueller Orientierung analysiert und verstanden werden muss.

Die meisten Betroffenen von Menschenhandel, welche in der Schweiz ausgebeutet werden, kommen ursprünglich aus einem anderen Land. Am Anfang steht meistens der Wunsch das eigene Leben oder das der Familie zu verbessern. Sie entschliessen sich zu migrieren, weil ihnen eine Arbeitsmöglichkeit versprochen wurde. Hier angekommen stellt sich heraus, dass es eine falsche Versprechung war oder sie über die Arbeitsbedingungen getäuscht wurden. Sie werden mit Drohungen, mit Gewalt oder wegen angeblicher Schulden gezwungen zu arbeiten und in dieser Zwangslage ausgebeutet.

Menschenhandel kommt in der Schweiz besonders in prekäre Arbeitssektoren vor, wie in der Sexarbeit, in Privathaushalten, in der Landwirtschaft, im Bau- oder Gastgewerbe. Für die Betroffenen ist es aufgrund der individuellen Zwangssituation, aber auch aufgrund ihrer rechtlich prekären Lage, sehr schwierig sich zu wehren und Unterstützung zu bekommen. Nur wenige getrauen sich gegen die Täterschaft auszusagen, darum gibt es auch nur sehr wenige Verurteilungen.

1.

Was ist die rechtliche Definition von Menschenhandel?

Menschenhandel ist eine schwere Menschenrechtsverletzung und eine Straftat. Die internationalen Konventionen definieren Menschenhandel als „Anwerbung, Beförderung, Transfer, Beherbergung oder Aufnahme von Personen, um sie unter Anwendung von Zwangsmitteln auszubeuten.“

 

Diese Definition wurde erstmals im sogenannten UN-Palermo-Protokoll festgelegt. Die Konvention des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels übernimmt diese Definition weitgehend und zielt zudem auf eine Stärkung der Opferrechte.

 

Der Tatbestand Menschenhandel hat nach internationaler Definition drei Merkmale:
Alle drei Merkmale müssen vorhanden sein, damit eine Situation als Menschenhandel bezeichnet werden kann.

  • Was: die Aktion, das kann die Anwerbung, die Beförderung, der Transfer, die Beherbergung oder Aufnahme von Personen sein
  • Wie: unter Anwendung unerlaubter Zwangsmittel (Gewalt oder andere Formen der Nötigung, Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von
    Macht, Ausnützung besonderer Hilflosigkeit)
  • Wozu: der Zweck (Zwang zu Prostitution oder andere Formen der sexuellen Ausbeutung, Ausbeutung der Arbeitskraft oder Entnahme von Körperorganen). Die betroffenen Personen werden also entweder Opfer von sexueller Ausbeutung, der Ausbeutung ihrer Arbeitskraft, sie werden zu
    illegalen Handlungen gezwungen oder es werden ihnen unter Zwang Organe entnommen.

 

Die Schweiz hat diese beiden Abkommen unterzeichnet und einen Strafgesetzartikel (§ 182 StGB) verfasst, der Menschenhandel verbietet. Obwohl die Schweiz nach der Ratifizierung dieser internationalen Abkommen ihre nationale Gesetzgebung angepasst hat, kommt sie bis heute nicht allen ihren internationalen Verpflichtungen nach, insbesondere was den Schutz und die Unterstützung der Opfer betrifft.

Sehen Sie diesbezüglich unsere Empfehlungen an die Politik in den Broschüren „Gemeinsam gegen Menschenhandel“ und „Unwürdige Arbeit„.

2.

Wie sieht Menschenhandel in der Realität aus?

Menschenhandel kann sehr verschiedene Formen annehmen. Aufgrund seiner weit gefassten Definition kann er eine Vielzahl von Situationen betreffen.

 

Betroffene von Menschenhandel, denen die Opferschutzorganisationen der Plateforme Traite begegnen, haben dennoch gewisse Gemeinsamkeiten. Die Mehrheit von ihnen sind Frauen und kommen ursprünglich aus einem anderen Land als der Schweiz. Die allermeisten befanden sich dort in einer Notlage – aufgrund von Armut, fehlender sozialer Sicherung, wirtschaftlichen oder politischen Krisen und Kriegen, aber auch aufgrund von Diskriminierung ihres Geschlechts, ihrer Ethnie, ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer sexuellen Orientierung. Viele von ihnen entschlossen sich zur Migration, weil sie das eigene Leben und das ihrer Familie verbessern wollten. Andere flüchteten aufgrund lebensbedrohlicher Situationen aus ihrem Herkunftsland.

 

Zu Beginn ihrer Migration stand oft das Versprechen auf eine bessere Zukunft: Vermittler*innen stellten ihnen eine Arbeitsstelle, eine Ausbildung oder eine Heirat in Aussicht. Am Ziel angekommen wurden die Betroffenen jedoch von der Täterschaft (eine Einzelperson, eine Gruppe oder ein kriminelles Netzwerk) mit Drohungen, Gewalt oder aufgrund von angeblichen Schulden gezwungen, zu arbeiten. Viele Betroffene wurden bereits auf der Migrationsroute ausgebeutet. Einige der von uns beratenen Personen wussten, welche Arbeit sie machen würden, sie wurden aber über die Arbeitsbedingungen getäuscht. Ihnen wurde der Lohn vorenthalten, sie mussten sehr lange fast ohne freie Tage arbeiten und vielen wurde auch gedroht, sie bei der Polizei zu melden, weil ihnen die Aufenthaltsbewilligung fehlte.

 

Für die Betroffenen ist es aufgrund der gegen sie angewandten Zwangsmittel, aber auch aufgrund ihrer rechtlich prekären Lage (z.B. fehlende Aufenthaltsbewilligung) und fehlender Kenntnisse (Sprache, Rechte usw.) sehr schwierig, sich zu wehren, sich Hilfe zu holen und sich aus der Ausbeutungssituation zu befreien.

 

Menschenhandel kommt in der Schweiz besonders in Tieflohnbranchen, wo wenig berufliche Qualifikationen benötigt werden, vor. Die Organisationen der Plateforme Traite berieten in den letzten Jahren Personen, die in der Sexarbeit, als Nanny, Altenbetreuer*in oder Haushaltshilfe, in der Kosmetikbranche, in der Bettelei, im Bau-, Hotel- oder Gastgewerbe ausgebeutet wurden. Ausserdem gibt es Hinweise auf Ausbeutung in der Landwirtschaft. Einige betroffene Personen wurden zu illegalen Handlungen gezwungen, wie Diebstähle, Einbrüche oder Drogenschmuggel.

3.

Wie viele Betroffene von Menschenhandel gibt es?

Genaue Zahlen zu Opfern von Menschenhandel gibt es nicht, da Menschenhandel im Verborgenen stattfindet. Aber es gibt Schätzungen:

 

Die Internationale Arbeitsorganisation ILO schätzt, dass 2021 rund 50 Millionen Menschen Opfer von Zwangsarbeit und Zwangsheirat wurden. Die im UN Global Report zu Menschenhandel gesammelten staatlichen Statistiken wiesen weltweit knapp 50 000 identifizierte Opfer von Menschenhandel aus. Beide Zahlen sind in den letzten Jahren gestiegen.

 

Ein wichtiger Anhaltspunkt für das Ausmass von Menschenhandel in der Schweiz sind die Fallzahlen der spezialisierten Opferschutzorganisationen. Die vier Fachstellen der Plateforme Traite haben im Jahr 2023 insgesamt 488 Betroffene begleitet und betreut, 197von ihnen wurden 2023 neu als Opfer von Menschenhandel identifiziert. Die Betroffenen stammten am häufigsten aus Ungarn, Kamerun, der Demokratischen Republik Kongo und Somalia. Die grosse Mehrheit der Betroffenen sind Frauen (75.5%), aber die Zahl der Männer zeigt mit 23% auf, dass männliche Opfer keine Randerscheinung sind.

 

Diese unterschiedlichen Zahlen zeigen, dass das Ausmass von Menschenhandel sehr schwierig zu erfassen ist. Die offiziellen Zahlen sind wenig repräsentativ für das Ausmass von Menschenhandel, weil Opfer schwierig zu identifizieren sind und Straftäter nur selten verfolgt werden.

4.

Wie werden Opfer von Menschenhandel geschützt?

Damit Opfer von Menschenhandel geschützt werden können, spricht ihnen die Konvention des Europarats zur Bekämpfung von Menschenhandel besondere Rechte zu (seit 2013 in der Schweiz in Kraft):

 

Erholungs- und Bedenkzeit EBZ (Art. 13 der Konvention)
Wenn eine Person aus einer Ausbeutungssituation aussteigt oder beispielsweise von der Polizei daraus befreit wird, steht ihr eine Erholungs- und Bedenkzeit EBZ von mindestens 30 Tagen zu – unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus zu diesem Zeitpunkt. Der Zweck dieser EBZ ist, dass sie sich dem Einfluss der Täter*innen entziehen und sich so gut als möglich erholen und stabilisieren kann. In dieser Zeit muss sie sich entscheiden, ob sie mit den Strafverfolgungsbehörden kooperieren und gegen die Täterschaft aussagen will.

 

Umsetzung in der Schweiz: Im Ausländer- und Integrationsgesetzt (AIG) ist eine solche Erholungs- und Bedenkzeit vorgesehen (Art. 30 Abs. 1 Bst. e AIG und Art. 35 Abs. 1 VZAE). Die Erfahrungen der Beratungsstellen bezüglich deren Ausstellung sind sehr unterschiedlich. In einigen Kantonen (bspw. Genf und Waadt) wird die EBZ automatisch für 3 Monate erteilt. Es gibt aber auch Kantone, die bis jetzt keine Erfahrungen mit der Erteilung einer EBZ haben. Bei Personen, welche sich im Asylverfahren befinden und mutmasslich Opfer von Menschenhandel sind, wird das Asylverfahren für 30 Tage ausgesetzt (Empfehlung 3.6.1.2 des Berichts der SEM-Arbeitsgruppe «Asyl und Menschenhandel», Mai 2021).

 

Unterstützung der Opfer (Art. 12 der Konvention)
Opfer von Menschenhandel haben das Recht, spezialisierte Unterstützungsleistungen zu erhalten. Das heisst: eine Beratung durch eine spezialisierte Organisation, die sich mit der Situation von Opfern von Menschenhandel auskennt (wie die Fachstellen der Plateforme Traite), medizinische, psychologische und finanzielle Unterstützung sowie die Unterbringung in einer sicheren, betreuten Unterkunft (bspw. in einer Schutzwohnung, wie sie die FIZ Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration für die Deutschschweiz oder Astrée im Kanton Waadt anbieten).

 

Umsetzung in der Schweiz: In der Schweiz garantiert das Opferhilfegesetz einige Leistungen. Es gibt jedoch grosse kantonale Unterschiede: Einige Kantone finanzieren eine spezialisierte Unterbringung und auch längerfristige Beratung und Begleitung, in anderen Kantonen erhalten Opfer keinen Zugang zu spezialisierter Unterstützung. Für Opfer, die im Ausland ausgebeutet worden sind und in der Schweiz als Opfer von Menschenhandel identifiziert wurden, sind nach Opferhilfegesetz keine Unterstützungsleistungen vorgesehen (Art. 17 OHG in Verbindung mit Art. 3 OHG).

 

Aufenthaltsbewilligung während des Strafverfahrens (Art 14 Abs. 1 Bst. b der Konvention)
Entscheidet sich ein Opfer mit den Behörden zu kooperieren und seine Anwesenheit als Zeug*in wird für ein Strafverfahren gegen die Täterschaft als notwendig erachtet, steht dem Opfer gem. Konvention das Recht zu, eine Aufenthaltsbewilligung während den Ermittlungen oder des Strafverfahrens zu erhalten.

 

Umsetzung in der Schweiz: Die meisten Kantone erteilen dazu eine Kurzaufenthaltsbewilligung L, welche nach einem halben Jahr oder Jahr verlängert werden kann.

 

Aufenthaltsbewilligung aufgrund der persönlichen Situation (Art 14 Abs. 1 Bst. a der Konvention)
Nach der Europaratskonvention muss die Schweiz den Betroffenen die Möglichkeit geben, eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund ihrer persönlichen Situation zu erhalten, auch wenn sie sich gegen ein Strafverfahren entscheiden. Die Konvention hält fest, dass eine Teilnahme am Strafverfahren keine Voraussetzung für eine Aufenthaltsbewilligung sein darf.

 

Umsetzung in der Schweiz: In der Schweiz können Betroffene von Menschenhandel eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines persönlichen Härtefalls beantragen (Art. 30 Abs. 1 Bst. e AIG und Art. 36 VZAE), es gibt jedoch verschiedene Hürden und es ist generell sehr schwierig, dass ein solcher Härtefall von den Migrationsbehörden anerkannt wird.

 

Rückkehr (Art. 16 der Konvention)
Die Konvention fordert von der Schweiz, die freiwillige Rückkehr eines Opfers in sein Herkunftsland zu unterstützen und dabei seine Rechte, Sicherheit und Würde zu wahren. Ebenso sollen Opfer unterstützt werden, wenn sie nicht freiwillig zurückkehren müssen.

 

Umsetzung in der Schweiz: Für Betroffene von Menschenhandel, die in ihr Herkunftsland zurückkehren, gibt es die Möglichkeit Unterstützung mittels einer Rückkehrhilfe zu beantragen.

 

Non-Punishment-Prinzip (Art. 26 der Konvention)
Für Betroffene von Menschenhandel gilt das in den internationalen Abkommen festgehaltene NonPunishment-Prinzip. Dieses Prinzip besagt, dass sie nicht für Straftaten verurteilt werden dürfen, die sie begangen haben, weil sie dazu gezwungen wurden.

 

Umsetzung in der Schweiz: Das Prinzip gilt auch in der Schweiz. Es wurde aber nicht direkt in die Schweizer Gesetzgebung übernommen, darum ist es hier teilweise weniger bekannt. Es kommt immer wieder vor, dass Personen nicht als Opfer von Menschenhandel erkannt werden und sie bspw. wegen illegalisiertem Aufenthalt oder illegaler Tätigkeit verurteilt werden.

 

WICHTIG:

Viele Betroffene haben aber keinen Zugang zu all diesen Rechten. Sie werden nicht als Opfer erkannt und werden wegen der fehlenden Aufenthaltsbewilligung oder dem abgelehnten Asylgesuch ausgeschafft. Es gibt grosse kantonale Unterschiede im Engagement gegen Menschenhandel: Dort wo es spezialisierte, genügend finanzierte Opferschutzorganisationen sowie spezialisierte Polizei- und Ermittlungseinheiten, und sensibilisierte Staatsanwaltschaften gibt, die alle gut zusammenarbeiten, erhalten mehr Opfer Zugang zu Schutz und Unterstützung und mehr Täter*innen werden verurteilt.

 

Für einen wirksamen Opferschutz sind auf verschiedenen Ebenen Verbesserungen nötig. Mehr Infos zu den grössten Lücken im Opferschutz in der Schweiz und wie diese behoben werden könnten, gibt es unter „Themen„. Damit diese brutale Menschenrechtsverletzung wirklich bekämpft werden kann, müssen wir aber vor allem bei deren Ursache ansetzen: Es braucht mehr legale und sichere Migrations- und Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz, besonders auch für niedrigqualifizierte Jobs.

5.

Wie erkenne ich eine von Menschenhandel betroffene Person?

Menschenhandel wird oft mit extremen Bildern assoziiert: Die Opfer sind gefesselt und eingesperrt, die erlebte Gewalt ist offensichtlich, sie werden als Sklav*innen verkauft. Diese stereotypen Bilder können uns daran hindern, Opfer zu erkennen, die nicht in solchen Extremsituationen ausgebeutet werden. Bei Betroffenen von Menschenhandel kann es sich um Personen jeden Geschlechts, jeden Alters und jeder Herkunft handeln, die ein «normales» Aussehen haben, das keinen Verdacht erregt.

Diese Stereotypen werden durch Bilder in den Medien reproduziert. Wir müssen unseren Blick auf Menschenhandel schärfen, ohne das bleiben viele Betroffene unentdeckt. Die Plateforme Traite stellt Pressebilder zur Verfügung um diese Stereotypen aufzubrechen.

 

Ein potenzielles Opfer kann Ihnen an der Grenze, bei der Botschaft, in einem Krankenhaus, in den Räumlichkeiten von Sozialdiensten, in Asylzentren, Notschlafstellen, Rechtsberatungsstellen, auf der Strasse, an Informations- und Registrierungsschaltern, im Unterhaltungssektor, auf einer Polizeiwache und an verschiedenen anderen Arbeitsorten begegnen. Die Orte sind vielfältig. Deshalb ist es wichtig für Fachpersonen, aber auch für die breite Bevölkerung zu wissen, welche Anzeichen auf Menschenhandel hinweisen können und wo Opfer von Menschenhandel Unterstützung erhalten.

 

Die persönliche Freiheit von Betroffenen von Menschenhandel ist zwar sehr eingeschränkt, dennoch haben sie in den allermeisten Fällen die Möglichkeit, mit anderen Menschen in Kontakt zu kommen. Diese haben eine wichtige Rolle, um erste Hilfestellungen aufzugleisen und den Ausstieg aus der Ausbeutungssituation zu ermöglichen. Betroffene Personen bezeichnen sich selber kaum je als Opfer von Menschenhandel und melden sich nur in den seltensten Fällen von alleine bei der Polizei oder einer spezialisierten Opferschutzorganisation. Die Unterstützung durch Dritte kann darum entscheidend sein.

 

Folgende Hinweise können darauf hindeuten, dass eine Person von Menschenhandel betroffen ist:

  • Die Person wurde über den Lohn oder die Arbeitsbedingungen getäuscht.
  • Die Person erzählt von übermässigen Schulden, die nicht geringer werden; von Aufgaben, die sie nicht mehr erfüllen will; von Demütigungen oder Erpressung gegen sie oder ihre Kinder.
  • Dritte haben ihre Unterkunft und Reise organisiert und vorausbezahlt. Sie haben ihr den Pass weggenommen.
  • Die Person scheint unter Druck zu stehen, sie traut sich nicht zu erzählen, sie ist misstrauisch oder wirkt verängstigt.
  • Es gibt Hinweise auf physische Gewalt, Vergewaltigung oder Freiheitsberaubung.

Diese Indikatoren müssen nicht alle vorhanden sein, und es kann auch noch weitere Hinweise geben.

 

Am besten wenden Sie sich schon bei einem ersten Verdacht direkt an eine der vier Fachstellen der Plateforme Traite.

  • Die Aufdeckung von Menschenhandel ist nicht einfach. Sie erfordert Zeit und Fachwissen und ist eine komplexe Aufgabe, die die Bereitschaft des
    Opfers voraussetzt, zu vertrauen und Hilfe anzunehmen.
  • Alle vier Organisationen sind spezialisiert in der Identifizierung von Opfern von Menschenhandel und arbeiten mit einem opferzentrierten Ansatz.
  • Personen, die Opfer von Menschenhandel wurden, haben besondere Rechte. Damit sie von diesen Rechten profitieren und geschützt werden können, müssen sie zuerst als Opfer von Menschenhandel identifiziert werden. Es ist darum sehr wichtig, mutmassliche Opfer von Menschenhandel mit einer spezialisierten Organisation, wie die Mitglieder der Plateforme Traite, zu vernetzen, da diese sich dafür einsetzt, dass die Rechte der Opfer respektiert werden.
6.

Wie kann ich einer Betroffenen von Menschenhandel am Besten helfen?

Wenn Sie mit einer Person, die ein Opfer von Menschenhandel sein könnte, in Kontakt sind, beachten Sie folgende Punkte:

  • Sobald ein Verdacht auf Menschenhandel besteht, sollte unbedingt möglichst schnell eine Expert*in von einer der vier Fachstellen der Plateforme Traite kontaktiert und einbezogen werden. Eine erste Abklärung kann auch anonym erfolgen.
  • Ermutigen Sie die betroffene Person, mit einer der vier Fachstellen in Kontakt zu treten, damit sie über ihre Rechte informiert wird und Unterstützung erhält. Bieten Sie ihr an, sie dahin zu begleiten. Die Beratungen sind kostenlos und finden in der von der betroffenen Person gewünschten Sprache statt (bei Bedarf mit Dolmetscher*innen).
  • Versichern Sie der betroffenen Person, dass die Fachstellen der Schweigepflicht unterliegen. Was Betroffene dort erzählen, wird niemandem
    weitergegeben.
  • Agieren Sie nicht über den Kopf der betroffenen Person hinweg. Unternehmen Sie nichts, ohne die betroffene Person vorher zu fragen. Als Opfer von Menschenhandel wurde sie fremdbestimmt – führen Sie diese Fremdbestimmung nicht weiter. Es ist wichtig, den Willen der betroffenen Person zu respektieren, damit sie Vertrauen fassen kann.
  • Viele Betroffene bleiben jahrelang in einer Ausbeutungssituation. Erst wenn der Leidensdruck sehr hoch ist, versuchen sie dieser zu entfliehen.
    Ein steter Vertrauensaufbau ist ganz entscheidend, damit Betroffene den Mut fassen, sich zu äussern. Jede Begegnung kann genutzt werden, um einen «Anker zu setzen» und der Person zu vermitteln, dass sie Rechte hat und sich Hilfe holen kann

Die obenstehenden Fragen und Antworten gibt es auch gesammelt in einer Broschüre. Gedruckte Exemplare können gerne bestellt werden (Mail an info(at)plateforme-traite.ch).