Schutz und Rechte für Opfer von Menschenhandel zwecks Ausbeutung der Arbeitskraft
Menschenhandel wird oft mit Prostitution in Verbindung gebracht, seltener mit Ausbeutung der Arbeitskraft in anderen Arbeitssektoren und noch weniger mit illegalen Aktivitäten, die unter Zwang begangen werden. Diese beiden letzteren Vergehen werden in der Schweiz auch nur sehr selten strafrechtlich verfolgt.
Empfehlungen der Plateforme Traite
- Identifizierung der Betroffenen von Menschenhandel zwecks Ausbeutung der Arbeitskraft verbessern
Menschenhandel ist ein Holdelikt: Für die oft nur schwierig erkennbare Menschenrechtsverletzung braucht es ein geschultes Auge und den politischen Willen, sie zu bekämpfen. Die Schulung von Berufsgruppen, die mit potenziellen Opfern von Menschenhandel zwecks Ausbeutung der Arbeitskraft in Kontakt kommen, insbesondere die Ausbildung und Sensibilisierung von Arbeitsinspektor*innen und Staatsanwält*innen, ist elementar und muss in allen Kantonen gefördert und finanziert werden.
- Erweiterte Auslegung des Strafartikels § 182 StGB
Wenn Betroffene aufgrund ihrer prekären Lebenssituation einem ausbeuterischen Arbeitsverhältnis zustimmen, verfolgen die Strafbehörden die Tat oft nur unter dem Straftatbestand des «Wuchers» (§ 157 StGB) und nicht unter dem Straftatbestand des «Menschenhandels» (§ 182 StGB). Betroffene haben dann keinen Zugang zu den Opferrechten, die ihnen als Opfer von Menschenhandel zustehen würden. Im Schweizer Strafgesetz sind die Zwangsmittel des Menschenhandels nicht definiert, wie z. B. der Missbrauch von Vulnerabilität, der in Artikel 4 in der Europäischen Konvention gegen Menschenhandel aufgeführt ist. Die Konvention ist seit dem 1. April 2013 in der Schweiz in Kraft. Wir fordern eine Anwendung von § 182 StGB in Übereinstimmung mit Artikel 4 der Konvention.
Weitere Informationen
- Arbeitspapier der FIZ zu Menschenhandel zwecks Ausbeutung der Arbeitskraft
- Artikel im Plaidoyer von Leila Boussemacer, CSP Genève (Französisch)