Aufenthaltsbewilligungen für Opfer von Menschenhandel
Nach der Identifizierung als Opfer von Menschenhandel und dem Ausbruch aus der Ausbeutungssituation stehen Betroffene vor grossen Herausforderungen. Eine besondere Belastung für die oft schwer traumatisierten Menschen ist die fehlende sichere Aufenthaltsbewilligung. Ausländerrechtliche Kurzaufenthaltsbewilligungen werden nur erteilt, wenn die Anwesenheit des Opfers von den Strafverfolgungsbehörden als notwendig erachtet wird.
Nach Ablauf einer Kurzaufenthaltsbewilligung können trotz teilweise mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz und trotz getroffener Integrationsmassnahmen Anträge auf eine längerfristige Aufenthaltsbewilligung abgelehnt werden. Beispielsweise wenn die/der Gesuchsteller*in keinen Arbeitsvertrag hat und/oder zu wenig verdient und darum auf Sozialhilfe angewiesen ist oder wenn keine Hindernisse für eine Abschiebung in das Herkunftsland bestehen.
Empfehlungen der Plateforme Traite
Betroffenen von Menschenhandel muss eine Aufenthaltsbewilligung gewährt werden, die ihnen die Teilnahme am gesamten Strafverfahren ermöglicht. Aufgrund ihrer Schutzpflicht muss die Schweiz das Recht auf eine längerfristige Aufenthaltsbewilligung auch unabhängig von einer Zusammenarbeit der Opfer mit den Strafverfolgungsbehörden gewähren. Eine längerfristige Aufenthaltsbewilligung muss auch, unabhängig davon, in welchem Land das Opfer ausgebeutet wurde, erteilt werden. Ausserdem müssen bei der Gewährung einer längerfristigen Aufenthaltsbewilligung die Risiken einer Rückkehr in das Herkunftsland berücksichtigt werden.
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