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Live-in-Betreuung: Neuer Schutz für Angestellte

Per 1. Dezember 2025 treten neue Sonderbestimmungen für Betreuungskräfte in Kraft, die im Haushalt einer pflegebedürftigen Person leben (Live-in-Betreuung). Die FIZ Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration, Mitgliedsorganisation der Plateforme Traite, hat hierzu Stellung genommen.

Das Bundesgericht entschied 2021 (BGE 148 II 203), dass Angestellte von Verleihagenturen in der Live-in-Betreuung in Privathaushalten dem Arbeitsgesetz unterstehen. Die Sozialpartner erarbeiteten dazu Sonderbestimmungen, die Anfang 2025 in die Vernehmlassung gingen. Die FIZ hatte im Rahmen der Vernehmlassung eine Stellungnahme abgegeben. In seiner Medienmittelung vom 29. Oktober 2025 kündigte der Bundesrat an, dass die Sonderbestimmungen per 1. Dezember 2025 in Kraft treten.

Die Sonderbestimmungen legen Arbeits- und Ruhezeiten fest und stellen klar, dass eine Einzelperson keine 24-Stunden-Betreuung leisten kann. Die Bestimmungen gelten für Verleihagenturen, die dem Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih unterstehen, und beinhalten u. a. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie klare Regelungen zum Bereitschaftsdienst und zur Ruhe- und Interventionszeit. Arbeitszeiten und Einsätze müssen zudem dokumentiert und von allen Beteiligten visiert werden.

Die FIZ begrüsst grundsätzlich die Einführung der Sonderbestimmungen. Die aktuelle Rechtslage bleibt jedoch unzureichend. Arbeitnehmende, die direkt von einem Privathaushalt angestellt werden – unabhängig davon, ob eine Vermittlung erfolgte oder nicht – fallen weiterhin nicht unter das Arbeitsgesetz. Dadurch entfallen zentrale arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen, insbesondere hinsichtlich Arbeits- und Ruhezeiten, Gesundheitsschutzvorschriften sowie staatlicher Kontrollmechanismen. Diese rechtliche Schutzlücke begünstigt ausbeuterische Arbeitsverhältnisse. Die FIZ setzt sich weiterhin dafür ein, dass auch Direktanstellungen in Privathaushalten, die überwiegend von migrantischen Frauen verrichtet werden, endlich in den Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes aufgenommen werden.

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